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NL 2023.VOL1

Herkunftskennzeichnung -Verordnung über Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden

Man glaubt es kaum, aber die verpflichtende Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln ist ein, politisch heiß umkämpftes Thema...

Am 20.12.2022 erfolgte eine Neuformulierung der Verordnung zur Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln für Gemeinschaftsverpfleger. Dieser Gesetzesentwurf befindet sich aktuell wieder im Begutachtungsstadium und ist auf der Seite des Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) einzusehen. Abseits der, momentan zahlreichen Pressemeldungen ermöglichen uns die Gesetzestexte wieder an Informationen aus erster Hand heran zu kommen, die wir gerne an unsere Kunden weitergeben.

Wer ist betroffen, wenn dieser Gesetzesentwurf zur Verordnung wird?

Betroffen von der Verordnung sind einerseits Großküchen und Gemeinschaftsverpfleger der öffentlichen Hand, die über einen längeren Zeitraum regelmäßig eine konstante Personengruppe mit Speisen versorgen (Das sind zum Beispiel Kantinen und Patientenverpfleger in Krankenhäusern). Diese müssen die Verordnung verpflichtend umsetzen.

In Paragraph 2 werden auch andere Großküchen und Gemeinschaftsverpflegung erwähnt. Darunter fallen private Betriebe, wie zum Beispiel Gasthäuser, Cafés und Restaurants. Diese müssen die Verordnung aber nur über eine freiwillige Auslobung umsetzen. Diese Ausnahme für die Gastronomie wird von verschiedenen Interessensgruppen derzeit heftig kritisiert. Gesundheitsminister Rauch sagt im ORF-Interview, dass der aktuelle Gesetzesentwurf nur als erster Schritt zu verstehen ist und dass noch eine Ausweitung der Regelung geplant ist.

Von der Verordnung ausgenommen ist die Verpflegungsdienstleistung von Bundesheer, Feuerwehr, Sanitätern und anderen "Blaulichtorganisationen" bei Übungen und Einsätzen.

 

Was ist zu kennzeichnen?

Im Anhang des Gesetzesentwurfs findet sich der vielzitierte SPEISENKATALOG. Dieser trägt die sprechende Überschrift: „Zutaten in Speisen, über deren Herkunft zu informieren ist“.

  • Speisen mit Rind-, Kalb-, Schweine-, Schaf-, Ziegen-, Geflügel- oder Wildfleisch, wenn Fleisch im Ganzen (z.B. Schnitzel, Braten etc.) und/oder in Teilen (z.B. Gulasch) angeboten wird
  • Milch und Milchprodukte, als einzelne Speisen oder als Beilage (Butter, Trinkmilch, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers oder Käse als Aufschnitt oder im Ganzen)
  • Speisen mit Milch oder Milchprodukten, die diese als qualitativen Bestandteil enthalten (z.B. Milchshake, Milchreis, Pudding oder Käsespätzle)
  • Gekochtes Ei (weich oder hart, im Ganzen oder aufgeschnitten), gebratenes Ei, Ei im Glas oder Spiegelei als einzelne Speise oder als Beilage
  • Speisen, die „Ei“ (sowie Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei) als qualitativen Bestandteil enthalten (z.B. Eieromelett, Eierspeise etc.)

Ein Zusatz in den Erläuterungen zum Gesetzestext weist darauf hin, dass im Gesetzestext unter "Milch" und "Eier" nur Kuhmilch und Hühnereier erfasst sind.

 

Wie ist "Ursprungsland" zu definieren?

Bei Rindern ist als Ursprungsland jenes Land heranzuziehen, das im bundesweiten System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen definiert ist (Land der Geburt, Land der Mast, Land der Schlachtung). Bei Wild ist jenes Land Ursprungsland, in dem das Tier aus dem Gatter entnommen, oder geschossen wurde. Bei Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel gilt die Durchführungsverordnung der EU, Nr. 1337/2013 als Anhaltspunkt für die Herkunftskennzeichnung von frischem, wie auch von gekühltem und gefrorenem Fleisch. Diese besagt, dass das Land der Aufzucht und der Schlachtung als Ursprungsland gilt. Das Ursprungsland von Milch ist jenes Land, in dem das Tier gemolken wurde. Das Ursprungsland von Eiern ist jenes Land, in dem das Ei gelegt wurde. In der Praxis müssen die eingekauften Eier mit einem Erzeugercode gekennzeichnet sein und die Fleischlieferanten sind über Ihre Lieferpapiere zur Weitergabe von Informationen zur Herkunft verpflichtet.

Die freiwillige Kennzeichnung umfasst zusätzlich zu obigen Lebensmitteln auch noch Obst und Gemüse. Hierbei soll die Regionalität der Produkte hervorgehoben werden. Als Beispiele werden regional beworbener Spargel und Eierschwammerl genannt. Als Ursprungsland von Obst und Gemüse ist jenes Land heranzuziehen, in dem dieses geerntet wurde.

Zur Kennzeichnung können prinzipiell alle geographischen Gebiete laut Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 verwendet werden. In der Praxis ist die Angabe eines Landes, mehrerer Länder, Region(en), Bundesland(er) möglich, man kann aber auch vereinfachende Begriffe, wie „EU“, „Nicht-EU“oder „EU und nicht-EU“ verwenden.

 

Wie sind Kennzeichnung und Nachweis umzusetzen?

Wenn obengenannte Lebensmittel als Zutaten von Speisen verwendet werden, haben Großküchen und Gemeinschaftsverpfleger den VerbraucherInnen deren Herkunft, deutlich lesbar und gut sichtbar, durch einen Aushang, einen Hinweis in der Speisekarte oder in anderer schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen.

Weiters müssen ebendiese Großküchen und Gemeinschaftsverpfleger über geeignete Unterlagen, Systeme und Verfahren verfügen, um dem Landeshauptmann als zuständige Behörde das Ursprungsland der, von der Verordnung betroffenen Lebensmittel nachzuweisen. Als Nachweis gilt die Teilnahme an gesetzlich anerkannten Herkunftssicherungssystemen oder an von fachlich qualifizierten öffentlichen Stellen betriebenen Systemen zur Herkunftskennzeichnung.

 

Wie erfolgt die Praktische Umsetzung?

Die Information über die Herkunft der oben aufgeführten Lebensmittel, die als Zutaten verwendet werden, kann von Großküchen und Gemeinschaftsverpflegern auf zwei Arten umgesetzt werden:

  • Die erste Möglichkeit ist eine, auf ein konkretes Datum und auf eine einzelne Speise des oben aufgeführten Speisenkatalogs bezogene Kennzeichnung.
  • Die andere Möglichkeit ist, sich bei der Kennzeichnung auf den Anteil des, als Zutat verwendeten Lebensmittel zu beziehen, gemessen am Gesamteinkauf, über einen Zeitraum von höchstens einem Jahr. Der Anteil am Gesamteinkauf ist in diesem Fall als Prozentsatz auszudrücken.

Vereinfacht ausgedrückt, bedeutet das, man kann als Gemeinschaftsverpfleger wählen, ob man auf einer Speisekarte bei jeder betroffenen Speise schriftlich darauf hinweist, dass die Zutat dafür aus Österreich, aus EU-Ländern oder aus Nicht-EU-Ländern kommt. Will man das nicht, kann man stattdessen auch einen Aushang oder einen Vermerk in der Speisekarte erstellen, der die Herkunft der betroffenen Lebensmittel als prozentuellen Anteil der, im aktuellen Jahr ausgegebenen Speisen angibt. Auf der Seite des Landwirtschaftsministeriums gibt es dazu folgendes Beispiel: „Unser Rindfleisch kommt übers Jahr gerechnet zu 50 Prozent aus Österreich, zu 30 Prozent aus der EU und zu 20 Prozent aus Nicht-EU-Ländern.“

Die zweite Variante hört sich zunächst einfacher und praktikabler an. Sie erfordert jedoch vermutlich eine ausgeklügelte Jahresplanung, denn man müsste entweder seine Einkaufsplanung nach dem Aushang richten, oder seinen Aushang korrigieren, wenn man in der zweiten Jahreshälfte merkt, dass das Budget nur mehr Fleisch aus Nicht-EU-Ländern zulässt. Wie machbar diese Variante ist, wird sich wohl erst nach den ersten Überprüfungen durch die jeweilige Landeshauptmannschaft zeigen. Von der Bundesregierung aus ist jedenfalls fix eingeplant, die Praktikabilität dieses Gesetzesentwurfs innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten zu evaluieren.

 

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Laut Gesetzestext soll die Verordnung mit 1. Juli 2023 in Kraft treten. Die Begutachtungsfrist dieses Entwurfes endet mit 10.01.2023. Innerhalb des Begutachtungsverfahrens werden bestimmte Einrichtungen (Behörden, Interessenvertretungen, Verbände usw.) oder die Öffentlichkeit über staatliche Regelungsvorhaben und Gesetzentwürfe informiert und haben Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Wir blicken diesen zwei Datumsangaben jedenfalls mit Spannung entgegen und halten unsere Kunden auch weiterhin auf dem Laufenden.

 

Quellen:

https://oesterreich.orf.at/stories/3187270/

https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/Kennzeichnung/herkunft/national.html

https://www.sozialministerium.at/Services/Neuigkeiten-und-Termine/Archiv-2022/Mai-2022/herkunftskennzeichnung-lebensmittel.html

https://info.bml.gv.at/themen/lebensmittel/herkunft-von-lebensmitteln/herkunftskennzeichnung/herkunftskennzeichnung.html

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Begut&Dokumentnummer=BEGUT_00D2EB73_E3CF_461B_83C1_7E97895FCEA5

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